Am Donnerstag, 17.06.2021, wird die B26 wieder zur Durchfahrt freigegeben. Die dreimonatigen Straßenumbauarbeiten finden somit ein pünktliches Ende und die B26 ist fortan wieder ohne Umleitung für den Durchgangsverkehr in ost-westlicher Richtung geöffnet.
Für die Verkehrsteilnehmende ergeben sich im umgebauten Straßenabschnitt einige Neuerungen hinsichtlich der Verkehrsführung. Über die verkehrsrechtlichen Zusammenhänge wird in der nachfolgenden Übersicht informiert.
LKW Aufstandsfläche
Zur Belieferung des Edeka-Markts wurde eine LKW Aufstandsfläche auf der südlichen Fahrbahnseite eingerichtet. Hierbei gilt es zu beachten, dass diese durch Radfahrende und PKWs nicht genutzt werden darf. Das Verkehrszeichen 250 „Durchfahrt verboten“ mit dem Zusatzschild „LKW frei“ weist hierauf hin. In den kommenden Wochen werden zur Begrenzung und Sichtbarmachung der Aufstandsfläche noch Poller zur Abgrenzung in Richtung der Fahrbahn und des Gehwegs angebracht. Die Begrenzung des Gehwegs wird derzeit bereits durch die unterschiedliche Pflasterung kenntlich.
Schutzstreifen für Radfahrende
Auf Ebene der Unteren Verkehrsbehörde wurde die Entscheidung für die Einführung eines 1,5 m breiten „Schutzstreifens“ und die Verdeutlichung durch Piktogramme für Radfahrende im modernisierten Straßenabschnitt getroffen. Im Bereich der Einmündung der August-Bebel-Straße wurde dieser zusätzlich durch eine Rot-Markierung optisch hervorgehoben. Einig waren sich alle Beteiligten, dass eine sichernde, wenn auch temporär gedachte, Maßnahme für Radfahrende gefunden werden muss.
Die Stadt Griesheim und die Untere Verkehrsbehörde stehen weiterhin in engem Austausch und verbleiben bei der gemeinsamen Zielsetzung, langfristig im Austausch mit Hessen Mobil eine gute gesamtheitliche Lösung für den Radverkehr auf der B26 zu finden.
Bürgermeister Geza Krebs-Wetzl erläutert: „Wir verfolgen das Ziel einer grundsätzlichen Neukonzeption der gesamten Bundesstraße, sodass Radfahrende in beide Richtungen den notwendigen Schutz erfahren und sicher unterwegs sein können.“
Verkehrsrechtlich betrachtet, dürfen Schutzstreifen von Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden, wenn Sie dabei Radfahrende nicht gefährden. Sind Radfahrende auf dem Schutzstreifen unterwegs, dürfen sie beispielsweise nur überholt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.