Der ausführliche Beschluss für Hessen

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Nach dem Beschluss von Bund und Länder gilt für das Land Hessen folgender Beschluss.

Kontaktverbot

(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.

(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Das Verbot gilt nicht für:

(1) Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,

(2) die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen

(3) den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in
denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,

(4). die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,

(5.) Blutspenden.

Die zuständigen Behörden können Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen.
Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.

Geschlossen bleiben

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie
– Frisöre,
– Kosmetikstudios,
– Massagepraxen,
– Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe,
– medizinisch notwendige Behandlungen werden ermöglicht-

Geöffnet bleiben

– Lebensmitteleinzelhandel,
– Futtermittelhandel,
– Wochenmärkte,
– Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
– Reformhäuser,
– Feinkostgeschäfte,
– Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
– Getränkemärkte,
– Banken und Sparkassen,
– Abhol- und Lieferdienste,
– Apotheken,
– Drogerien,
– Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,
– Poststellen,
– Waschsalons,
– Tankstellen und Tankstellenshops,
– Reinigungen,
– Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, Zeitungsverkauf,
– Blumenläden,
– Tierbedarfsmärkte,
– Bau- und Gartenbaumärkte;

Die Beschränkungen gelten auch nicht für den Großhandel und den Online-Handel.

Polizei- und Ordnungsbehörden werden die Einhaltung überprüfen. Bei Zuwiderhandlung drohen erhebliche Strafen. Geregelt wird es im Infektionsschutzgesetz. Haftstrafen bis zu 5 Jahren wären Möglich, wer sich nicht an die Auflagen hält.

Halten Sie im Nahverkehr und in Supermärkten unbedingt den Abstand von 1,5m.